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BGH, 04.11.1954 - 3 StR 397/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 04.11.1954 - 3 StR 397/54
Die Vollstreckung einer Strafe darf jedoch auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten nicht ausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125 [126]). - BGH, 02.02.1954 - 5 StR 686/53
Auszug aus BGH, 04.11.1954 - 3 StR 397/54
Zu bemerken ist noch, daß die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls nicht im Urteil, sondern in dem nach § 268 a StPO zu erlassenden Beschluß festzusetzen ist (BGH 5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 = NJW 1954, 522). - BGH, 13.05.1954 - 3 StR 187/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.11.1954 - 3 StR 397/54
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei pflichtgemässer Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Art und Schwere der Verfehlungen des Angeklagten und die daraus zu entnehmende Verwerflichkeit seiner Gesinnung gegenüber den in seiner Person begründeten Umständen derart Überwiegen, daß aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig war (vgl BGH 3 StR 187/54 vom 13.5.1954).